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Beschreibung Gewerbegebiet

Im Gewerbegebiet „Nordring-West“ in Samern können grundsätzlich nur Unternehmen ein
Grundstück erwerben oder Gebäude anmieten, wenn in deren Betriebsstätte überwiegend eine oder
mehrere der in der folgenden Liste aufgeführten Güter (Nr. 1 bis 34) hergestellt oder Leistungen
(Nr. 35 bis 48) erbracht werden:

Positivliste

1. Chemische Produkte (einschließlich von Produkten der Kohlenwerkstoffindustrie)
2. Kunststoffe und Kunststofferzeugnisse
3. Gummi, Gummierzeugnisse
4. Grob- und Feinkeramik
5. Kalk. Gips, Zement und deren Erzeugnisse
6. Steine, Steinerzeugnisse und Bauelemente
7. Glas, Glaswaren und Erzeugnisse der Glasveredelung
8. Schilder und Lichtreklame
9. Eisen, Stahl und deren Erzeugnisse
10. NE-Metalle
11. Eisen-, Stahl- und Temperguss
12. NE-Metallguss, Galvanotechnik
13. Maschinen, technische Geräte
14. Büromaschinen. Datenverarbeitungsgeräte und einrichtungen
15. Fahrzeuge aller Art und Zubehör
16. Schiffe, Boote, technische Schiffsausrüstung
17. Erzeugnisse der Elektrotechnik und Elektronik, Rundfunk-, Fernseh- und Nachrichtentechnik,
18. Feinmechanische, orthopädiemechanische und optische Erzeugnisse, Chirurgie Geräte
19. Uhren
20. EBM-Waren
21. Möbel, Musikinstrumente, Sportgeräte, Spiel- und Schmuckwaren
22. Holzerzeugnisse
23. Formen, Modelle, Werkzeuge
24. Zellstoff, Holzschliff, Papier und Pappe und die entsprechenden Erzeugnisse
25. Druckerzeugnisse
26. Leder und Ledererzeugnisse
27. Schuhe
28. Textilien
29. Bekleidung
30. Polstereierzeugnisse
31. Nahrungs- und Genussmittel, soweit sie für den überregionalen Versand bestimmt oder geeignet sind
32. Futtermittel
33. Recycling
34. Herstellung von Bausätzen für Fertigbauteile aus Holz oder Beton
35. Versandhandel
36. Import-Exportgroßhandel
37. Datenbe- und -verarbeitung (einschl. Datenbanken und Herstellung von DV-Programmen)
38. Hauptverwaltungen von Industriebetrieben und von überregional tätigen Dienstleistungsunternehmen
39. Veranstaltung von Kongressen
40. Verlage
41. Forschungs- und Entwicklungsleistungen für die Wirtschaft
42. Betriebswirtschaftliche und technische Unternehmensberatung
43. Markt- und Meinungsforschung
44. Laborleistungen für die gewerbliche Wirtschaft
45. Werbeleistungen für die gewerbliche Wirtschaft
46. Ausstellungs- und Messen-Einrichtungen als Unternehmen
47. Film-, Fernseh-, Video- und Audioproduktion
48. Informations- und Kommunikationsdienstleistungen


Betriebsstätten des Handwerks, in denen überwiegend die in Nr. 1 bis 34 aufgeführten Güter stellt, verarbeitet oder Dienstleistungen erbracht werden, sind grundsätzlich zulässig. lm Ausnahmefall ist nach Zustimmung eine andere als in der Liste enthaltene Tätigkeit möglich.

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